Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte,
am 01. April ist die Legalisierung des Cannabis-Konsums in Kraft getreten. Das Gesetz sieht jedoch Verbotszonen für den Konsum an und um Schulen und ähnlich
schützenswerten Einrichtungen vor.
§ 5 CanG – Konsumverbot
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.
(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten
1. in Schulen und in deren Sichtweite (bis 100m!),
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
(…)
Ein zentraler Aspekt des Gesetzes ist das strikte Verbot des Cannabiskonsums in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter 18 Jahren. Diese Bestimmung dient dem Schutz von Jugendlichen und Kindern vor den potenziellen negativen Auswirkungen des Cannabiskonsums.
Sie berücksichtigt die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Risiken des Cannabisgebrauchs für die Entwicklung junger Menschen und versucht, eine sichere und gesunde Umgebung für sie zu gewährleisten.
Das bedeutet, dass gem. § 5 CanG der gesamte Bildungscampus Unna und damit auch das Schulgelände der Jakob-Muth-Schule Verbotszone für den Konsum von Cannabis ist.
Mit freundlichen Grüßen
Bong, Schulleiter
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